Häufige Fragen
Auf dieser Seite erfahren Sie, was ein Ambulanter Pflegedienst ist und was dieser für Vorteile bietet. Denn es kann jederzeit passieren, dass Angehörige oder man selbst pflegebedürftig wird. Davor sind sowohl junge als auch ältere Personen nicht geschützt.
Schon ein unglücklicher und unerwarteter Unfall oder aber der Alterungsprozess können dazu führen, dass man den Alltag nicht mehr allein meistern kann. In solchen Fällen werden leider oft Entscheidungen für die Krankenpflege getroffen, die die Involvierten im Nachhinein bereuen. Deswegen ist es erforderlich, verschiedene Möglichkeiten abzuwägen, zu denen insbesondere der Ambulante Pflegedienst als vielversprechende und humane Lösung zählt.
Was den Ambulanten Pflegedienst so beliebt macht, ist die Menschlichkeit dahinter. So dürfen Pflegebedürftige in deren gewohntem Umfeld wohnen bleiben. Dadurch erhalten Sie sich ein großes Maß an Selbstständigkeit und werden tendenziell sehr glücklich. Erfahren Sie im Folgenden näheres über den Ambulanten Pflegedienst sowie dessen Eigenschaften und Funktionen, mit denen er eine Bereicherung für alle Beteiligten darstellt.
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um das Thema Pflege zusammengestellt:
- Altersbedingte Probleme bei der Meisterung des Alltags
- Wund -und Medikamentenversorgung
- Geistige Einschränkungen
Nun hat der Ambulante Pflegedienst eine weitere wichtige Eigenschaft, die mehrere Vorzüge liefert. Nämlich ist der Ambulante Pflegedienst - daher auch der Name - von Haus zu Haus unterwegs und versorgt die Patienten in deren häuslicher Umgebung. Dieser Tatsache ist es zu verdanken, dass die Familien, die für Ihre Angehörigen den ambulanten Pflegedienst wählen, häufig die beste Entscheidung treffen.
Denn folgende Vorzüge ergeben sich aus dieser Form der Krankenpflege:
- Die Pflegebedürftigen dürfen in heimischer Atmosphäre bleiben.
- Durch die Versorgung daheim werden nicht alle Tätigkeiten abgenommen, was die Selbstständigkeit aufrechterhält.
- Die Patienten sind ihren Angehörigen in der Regel sehr nah und werden öfter besucht als bei einem Pflegeheimaufenthalt.
- Es entsteht ein Kompromiss für alle Parteien, da Angehörige entlastet werden, aber den Pflegebedürftigen nah bleiben.
Als Faustregel lässt sich sagen, dass der Ambulante Pflegedienst immer dann für Personen geeignet ist, wenn diese ihre alltäglichen Aufgaben nicht mehr allein bewältigen können. Dies kann nach Unfällen, im Alter sowie bei geistigen Einschränkungen der Fall sein. Sollte gleichzeitig der Wunsch nach einem Verbleib in der häuslichen Umgebung gegeben sein, ist der Ambulante Pflegedienst die beste Wahl.
Früher oder später kann es bei jeder Person passieren, dass Sie auf Pflege angewiesen ist. So kann es sein, dass in Folge von Krankheiten, durch Unfälle oder altersbedingt der Alltag nicht mehr allein begangen werden kann.
Um Personen zu versorgen, gibt es nun mehrere Möglichkeiten: Sie können sich selbst um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern oder aber diese Aufgabe delegieren. Hier bieten sich beispielsweise Pflegeheime und ambulante Pflegedienste an. Der große Vorzug am ambulanten Pflegedienst ist, dass dieser sich um die Versorgung der Pflegebedürftigen in deren häuslichem Umfeld kümmert.
Somit bleiben Selbstständigkeit und die gewohnte Umgebung nach Möglichkeit beibehalten und die Lebensqualität der betroffenen Personen fällt höher aus. Bei alledem kümmert sich der Pflegedienst sowohl um grundlegende Aufgaben als auch um anspruchsvolle medizinische Versorgung. Informieren Sie sich in den folgenden Abschnitten oder aber in der Kategorie Ambulanter Pflegedienst diesbezüglich gern genauer.
Insgesamt richten sich beim Ambulanten Pflegedienst die Kosten nach dem Pflegegrad. Natürlich können bei Bedarf und nach Wunsch auch Leistungen darüber in Anspruch genommen werden. Sollte die finanzielle Situationen eine private Zuzahlung nicht ermöglich, so können wir für Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen und versuchen die zusätzlichen Kosten dadurch zu decken.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
1. Mobilität(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen(u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte(u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Ein dauerhafter Unterstützungsbedarf im gewohnten Tagesablauf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung, ist die Grundvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können.
Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherungen für die häusliche Pflege sind, hängt davon ab, in welchem Grad die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, das heißt, welchen Pflegegrad der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vergeben hat.
Wer hilft mir dabei? Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es wie folgt weiter:
- Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann dieses Zeitfenster auch variieren
- Der MDK kündigt den Hausbesuch an
- Die Begutachtung wird durchgeführt
- Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse
- Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
- Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde
WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein "Pflegetagebuch" zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.Welche Voraussetzungen müssen für die jeweiligen Pflegegrade erfüllt sein? Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten,
Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten,
Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
1. Mobilität(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen(u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte(u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommenwenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oderwenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.Ferner müssen alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sein (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung.Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich.